Kanzlei Brauck-Hunger

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht

Unfall, Krankheit oder das Alter können dazu führen, dass Sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Für diesen Fall können Sie Vorsorge treffen: Sie selbst entscheiden, wer sich um Sie kümmern soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Was geschieht mit Ihrem Haus, wenn Sie in einem Pflegeheim leben? Welche Ärzte sollen Sie behandeln, welche Therapien sollen Sie erhalten? Wer kümmert sich um den Schriftverkehr mit Behörden, Banken, Pflegeheimen?

Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihr Betreuer sein soll. Sie können auch Wünsche äußern, z.B. dass Sie nach Möglichkeit in Ihrer eigenen Wohnung leben möchten, solange dies möglich ist.

Der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Er muss über die Ausgaben und Einnahmen Rechnung ablegen gegenüber dem Betreuungsgericht. Will er Ihr Haus verkaufen, kann er dies nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Vorsorgevollmacht
Anders bei der Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie den Bevollmächtigten, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern. Der Bevollmächtigte wird nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert. Sie können selbst festlegen in welchem Umfang die Vollmacht gelten soll: Soll sich der Bevollmächtigte nur um Ihre Gesundheitsangelegenheiten kümmern? Also welcher Arzt behandelt Sie, welche Therapie möchten Sie erhalten? Soll er sich um Ihre gesamten Vermögensangelegenheiten kümmern, darf er Ihr Haus verkaufen?

Wird ein Patient, der keine Vorsorgevollmacht errichtet hat, bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert, muss für ihn ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden, der Einsicht in die Krankenakte nimmt und alles regelt.

Der Ehegatte und die Kinder des Patienten haben ohne Vorsorgevollmacht kein Recht, Auskünfte vom Arzt, Krankenhaus oder Therapeuten zu erhalten. Dies ändert sich aufgrund des am 4.5.2021 verabschiedeten Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: Ab dem 1.1.2023 haben die Ehegatten in Gesundheitangelegenheiten das Recht, den anderen Ehegatten für einen Zeitraum von 6 Monaten zu vertreten.

Die Patientenverfügung
Hier entscheiden Sie: Möchten Sie beispielsweise bei einem irreversiblen Gehirnschaden, der zum Tode führt, dass lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen werden? Oder möchten Sie Schmerzmittel erhalten, auch wenn sich Ihre Lebenszeit dadurch verkürzt?

Möchten Sie bindend festlegen, dass Sie bei einem irreversiblen Gehirnschaden keine künstliche Ernährung wünschen, so können Sie dies in Ihrer Patientenverfügung festlegen. Sie können aber auch einen Bevollmächtigten ernennen, der eine eigene Ermessensentscheidung in Ihrem Sinne treffen soll.

Wenn Sie für bestimmte Behandlungssituationen auf keinen Fall eine künstliche Ernährung oder eine andere ärztliche Maßnahme wünschen, so muss dies eindeutig in Ihrer Patientenverfügung festgelegt werden. Allgemeine Formulierungen wie z.B. „ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.7.2016 für sich genommenen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Folge: Die Bevollmächtigte der Patientin war daher in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall berechtigt, sich gegen den Abbruch der künstlichen Ernährung zu entscheiden.

Wichtig: Die Patientenverfügung tritt erst dann in Kraft, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist. Solange er seine Wünsche äußern kann, sind diese zu beachten, nicht die Patientenverfügung.

Wem klar ist, dass er für bestimmte Situationen keine künstliche Ernährung oder bestimmte andere lebensverlängernde Maßnahmen möchte, muss dies so eindeutig wie möglich festlegen.

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