Kanzlei Brauck-Hunger

Landwirtschaft/Winzer: Erbrecht/ Testament und Hofübergabe

Die Übergabe des Hofe oder Weinguts ist für die Landwirtsfamilie/ die Winzerfamilie eine einschneidende Angelegenheit. Rechtliche, finanzielle und soziale Aspekte müsse beachtet werden, aber auch viele Gefühle spielen mit. Folgende Fragen stellen sich den Übergebern und dem Hofnachfolger:

Testament:

Welche Regelungen sollen im Testament enthalten sein?

Gilt die Höfeordnung, das Anerbenrecht oder das Landgutrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)? In Hessen und Rheinland-Pfalz gelten landesrechtliche Sondervorschriften, in Baden-Württemberg ebenfalls für den Regierungsbezirk Freiburg, ansonsten gilt dort wie z.B. auch in Bayern und im Saarland das Landgutrecht des BGB. In Nordrhein-Westfalen dagegen gilt die Höfeordnung.

Wie kann der Hof im Todesfall als Ganzes erhalten bleiben, um so die Existenz der Familienmitglieder zu sichern? Geht der Hof auf eine Erbengemeinschaft über, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Einigen sich die Miterben nicht, kann es zur Zwangsversteigerung kommen. Kann hier das Hofzuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz helfen?

Die weichenden Geschwister haben Pflichtteilsansprüche. Wie hoch sind diese? Wie kann vermieden werden, dass diese den Hofnachfolger so belasten, dass er den Hof nicht weiterführen kann?

Was muss Hinblick auf die Erbschaftsteuer nach der Erbschaftssteuerreform beachtet werden?

Übergabevertrag

Was muss im Übergabevertrag enthalten sein?

Wie kann Streit mit den weichenden Geschwistern vermieden werden?

Was und wie viel sollen sich die Übergeber als Austrag schreiben lassen, so dass die Übergeber finanziell abgesichert, der Hofnachfolger aber nicht finanziell geknebelt ist?

Wenn die Übergeber zum Pflegefall werden, wer kommt für die Kosten auf? Greift das Sozialamt auf den Hof zu?

Was muss Hinblick auf die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer nach der Erbschaftssteuerreform beachtet werden?

Wie muss der Ehevertrag des Hofnachfolgers aussehen?

Erbschafts- und Schenkungssteuer für Winzer und Landwirte

85-prozentige Befreiung von der Erbschaftssteuer/ Schenkungssteuer

5 Jahres-Frist: Verpflichtet sich der Hofnachfolger/Hoferbe, den Betrieb mindestens fünf Jahre fortzuführen, muss er nur 15 Prozent des Hofes versteuern. Von den steuerpflichtigen 15 Prozent werden nochmals 150.000 Euro als "Abzugsbetrag" subtrahiert, so dass bei einem Betriebswert bis 1 Million Euro keine Erbschaftssteuer anfällt. Der Wert des Hofes wird vom Finanzamt nach Bewertungstabellen festgestellt, die sich an den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebs orientieren.

Weitere Voraussetzung: Die Lohnsumme. Die Lohnsumme der gesamten 5 Jahre darf am Ende des 5 - Jahreszeitraumes nicht geringer als 400 v.H. der Ausgangslohnsumme sein. Achtung: Diese reduziert sich bei mehr als 5, aber nicht mehr als 10 Beschäftigten auf 250 v.H. der Ausgangslohnsumme und bei mehr als 10, aber nicht mehr als 15 Beschäftigte auf 300 v.H. der Ausgangslohnsumme. Bei maximal 5 Beschäftigten gilt die Lohnsummenregelung nicht. Saisonkräfte werden nicht mitgezählt

Dies gilt wie bei der hundertprozentigen Befreiung nur für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 5 festangestellten Mitarbeitern. Saisonkräfte werden nicht mitgezählt.

100-prozentige Befreiung von der Erbschaftssteuer/ Schenkungssteuer

7 Jahres-Frist: Führt der Hoferbe/ Hofnachfolger den Betrieb mindestens sieben Jahre weiter, entfällt für ihn die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer komplett. Im Jahr 2009 galt hier noch die 10-Jahresfrist. Zum Hof zählt nicht das Wohnhaus, selbst wenn der Hof bei der Einkommenssteuer als Betriebsvermögen angesetzt wird.

Weitere Voraussetzung: Die Lohnsumme. Sie darf innerhalb der nächsten sieben Jahre nicht sinken. Am Ende des 7 - Jahreszeitraumes darf die Lohnsumme der gesamten 7 Jahre nicht geringer als 700 v.H. der Ausgangslohnsumme sein. Achtung: Diese reduziert sich bei mehr als 5, aber nicht mehr als 10 Beschäftigten auf 500 v.H. der Ausgangslohnsumme und bei mehr als 10, aber nicht mehr als 15 Beschäftigte auf 565 v.H. der Ausgangslohnsumme. Bei maximal 5 Beschäftigten gilt die Lohnsummenregelung nicht. Saisonkräfte werden nicht mitgezählt

Rechtsanwältin Brauck-Hunger, Fachanwältin für Erbrecht, seit Jahren auf Erbrecht und Übergabeverträge spezialisiert, berät Sie in allen Fragen rund um die Hofnachfolge.

zurück zur Übersicht