Kanzlei Brauck-Hunger

Gesetzliche Erbfolge und Testament

Was geschieht nach meinem Tod mit meinem Vermögen?

Wer wird nach der gesetzlichen Erbfolge mein Erbe? Kann ich auch anderen Personen Teile meines Vermögens zukommen lassen? Wie errichte ein Testament? Wie hoch ist die Belastung durch die Erbschaftssteuer?
Das sind Fragen, die wohl jeden mal durch den Kopf gehen. Hierzu einige grundlegende Informationen:
• Gesetzliche Erbfolge
• Wer erbt?
Nach der gesetzlichen Erbfolge, also wenn keine testamentarischen Verfügungen getroffen wurden, richtet sich die Erbfolge danach, ob der Erblasser verheiratet ist, Kinder hat ect.

Dazu im Einzelnen:

BEI EINEM ALLEINSTEHENDEN:

Hier erben dessen Kinder zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen. Hat also beispielsweise ein Witwer 2 Kinder, so erben diese nach dem Tod des Witwers je zur Hälfte dessen Vermögen.
Sind keine Kinder vorhanden, so erben die Eltern des Erblassers. Leben diese nicht mehr, erben seine Geschwister.
Wenn keine Verwandten vorhanden sind, wird der Staat gesetzlicher Erbe.

IST DER ERBLASSER VERHEIRATET, GILT FOLGENDES:

Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Normalfall), so erbt der überlebende Ehegatte neben seinen Kindern zur Hälfte. Die andere Hälfte erben die Kinder zu gleichen Teilen.
Sind keine Kinder vorhanden, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Leben aber zum Zeitpunkt des Todesfalles noch die Eltern des Erblassers, so erben auch diese neben dem überlebenden Ehegatten. Das Erbe verteilt sich dann zu 3/4 auf den Ehegatten, 1/4 steht den Eltern zu.

GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN

Ist die gesetzliche Erbfolge abänderbar?

Die gesetzliche Erbfolge läßt sich durch testamentarische Verfügungen abändern. Der Gesetzgeber hat hierfür verschiedene Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten möglichen Regelungen:

Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen als seine Erben einsetzen. Auf diese Erben geht dann das gesamte Vermögen des Erblassers über. Aber Vorsicht: Hierzu gehören auch die Schulden. Der Erbe erbt also auch die Schulden.

Es ist auch möglich einen Ersatzerben für den Fall zu bestimmen, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr lebt.

Man kann sogar die Weitergabe seines Vermögens vom Erben auf die nächste Person bestimmen. Dies geschieht dadurch, dass die Person, die sofort nach dem Tod des Erblassers erben soll, als Vorerbe eingesetzt wird. Derjenige, der nach dem Tod des Vorerben, erben soll wird als Nacherbe eingesetzt. Denkbar ist beispielsweise, dass jemand einen guten Freund bedenken will, aber von dessen Kindern nichts hält. Dann kann der gute Freund als Vorerbe eingesetzt werden, und als Nacherbe eine andere Person z.B. ein Enkelkind. Auch beim sog. Behinderten - Testament wird diese juristische Konstruktion verwendet, um so den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das ererbte Vermögen des behinderten Kindes zu verhindern. Möchte man also nicht, dass die Erben des Erben, also z.B. die Kinder des Erben das Vermögen erhalten, bietet sich die Vor-/Nacherbschaftslösung an.

Manche wollen einzelne Gegenstände bestimmten Personen hinterlassen. So z.B. den Flügel an die klavierspielende Enkelin, die Pianistin werden möchte.

Oder das Unternehmen des Erblassers soll nur derjenige erhalten, der es weiterführt.

Hier bietet es sich an, der Enkelin den Flügel als Vermächtnis zu hinterlassen, der Tochter, die das Unternehmen weiterführt, das Unternehmen.

Möglich ist auch eine Auflage. Durch eine Auflage können z.B. die Erben verpflichtet werden, das Grab zu pflegen, die Haustiere zu versorgen ect..

Wichtig ist die genaue Formulierung. Ansonsten kann es leicht zu Mißverständnissen kommen. Diese können dann dazu führen, dass der Wille des Erblassers bei der Verteilung des Vermögens nicht befolgt wird.

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