Kanzlei Brauck-Hunger

Adoption

Erb- und Pflichtteilsrechte sowie Unterhaltsansprüche zwischen Adoptierten und seinem Adoptiveltern sowie seinen leiblichen Eltern sind abhängig von der Art der Adoption.

Adoption

Erb- und Pflichtteilsrechte sowie Unterhaltsansprüche zwischen Adoptierten und seinem Adoptiveltern sowie seinen leiblichen Eltern sind abhängig von der Art der Adoption.

1. Minderjährigenadoption

Der Adoptierte und seine Abkömmlinge werden voll d.h. auch erbrechtlich in die neue Familie eingegliedert (§ 1754 BGB).

Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten einschließlich des gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsrecht erlöschen (§1755 BGB). Der Adoptierte hat also gegenüber seinen Adoptiveltern die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein leibliches Kind. Umgekehrt haben diese die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber ihrem adoptierten Kind. Der Adoptierte hat gegenüber seinen leiblichen Eltern keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte, diese haben umgekehrt ebenso keine Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem adoptierten Kind.

Kann das Erb- und Pflichtteilsrecht des Adoptierten gegenüber seinen Adoptionseltern ausgeschlossen werden?

Innerhalb der Adoption ist dies nicht möglich. Der Adoptierte und seine Adoptionseltern können aber einen separaten Erb- und/ oder Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Dies kann bereits vor dem Ausspruch der Adoption erfolgen (§ 2347 Abs. 1 BGB analog).

Die Unterhaltsansprüche des Adoptierten gegen die leibliche Familie und umgekehrt gehen verloren. Unterhaltsansprüche bestehen jetzt nur noch zwischen dem Adoptierten und seinen Adoptiveltern.

2. Volljährigenadoption
2.1. Adoption mit schwacher Wirkung

Zwischen dem Adoptierten, dessen Abkömmlingen und seinen Adoptiveltern besteht ein gegenseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 1770 BGB). Der Adoptierte wird aber nicht verwandt mit den Verwandten der Adoptiveltern (§ 1770 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Adoptierte und seine Abkömmlinge behalten das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihren leiblichen Verwandten und umgekehrt (§ 1770 Abs. 2 BGB). Beim Tod eines ledigen als Volljährigen Adoptierten ohne Abkömmlinge erben daher seine leiblichen Eltern und seine Adoptiveltern als Erben der zweiten Ordnung nebeneinander.

Unterhalt: Die Unterhaltspflichten bestehen zwischen dem Adoptierten und seinen Adoptiveltern sowie zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten. Die Adoptiveltern sind aber vorrangig vor den leiblichen Verwandten des Adoptierten unterhaltspflichtig (§ 1770 Abs. 3 BGB).

2.2. Adoption mit starker Wirkung

Ausschließlich in den in § 1772 BGB aufgeführten Fällen kann die Adoption eines Volljährigen mit starker Wirkung ausgesprochen werden. (z. B. Minderjähriger wird von seinem volljährigen Bruder oder Schwester adoptiert, der Adoptierte ist bereits als Minderjähriger in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen worden). Die Adoption hat dann die gleiche Wirkung wie die Adoption eines Minderjährigen. Siehe hierzu Punkt II.1. bezüglich der Erb- und Pflichtteilsrechte sowie der Unterhaltsansprüche.

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