Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde in den Jahren 2009, 2010 und 2016 grundlegend reformiert. Für das Privatvermögen gelten folgende Regelungen:
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde in den Jahren 2009 und 2010 grundlegend reformiert. Für das Betriebsvermögen erfolgte im Jahr 2016 eine weitere Reform, die zum 1.7.2016 in Kraft getreten ist. Die Reform war notwendig geworden, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.14 die Regelungen für Betriebsvermögen aufgrund der Erbschaftreform von 2009 und 2010 für verfassungswidrig erklärt hatte. Änderungen für Privatvermögen sind nicht erfolgt.
1. Immobilien
Bei Immobilien ist die Besteuerungsgrundlage deren Verkehrswert.
Das selbstgenutzte Wohneigentum
Ausnahme: Das selbstgenutzte Wohneigentum. Bewohnt der Ehegatte oder das Kind des Erblassers die Immobilie selbst, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Ehegatte/ Kind müssen die Immobilie jedoch 10 Jahre lang selbst bewohnen, ansonsten fällt die Erbschaftssteuer in voller Höhe an. Selbst bewohnen heißt: kein Verkauf, keine Vermietung. Ausnahme: der Ehepartner stirbt vor Ablauf der 10-Jahresfrist oder geht in ein Pflegeheim. Dann muss er keine Erbschaftssteuer nachzahlen. Die 10-Jahresfrist einzuhalten, kann besonders Kindern schwer fallen. Beispiel: Das Kind wechselt wegen einer Arbeitsstelle den Wohnort oder zieht aufgrund Heirat oder Trennung aus dem Haus aus. Dann muss es für die Immobilie Erbschaftssteuer in voller Höhe nachzahlen. Für Kinder gibt es eine weitere Begrenzung: Die Wohnfläche darf 200 qm nicht übersteigen. Liegt die Wohnfläche darüber, werden anteilig Steuern fällig.
Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien
Bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien erhalten die Erben einen Abschlag von 10 % vom Verkehrswert der Immobilie.
2. Freibeträge:
Für Vermögen bis zur Höhe des Freibetrages braucht keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gezahlt werden.
Ehegatten und Kinder
Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 €, für Kinder 400.000 €. Sie sind in der Steuerklasse I eingestuft mit Steuersätzen von 7 % bis 30 %. Der Freibetrag für Eheleute in Höhe von 500.000 € gilt auch für den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ebenso erhält er wie ein Ehepartner die günstige Erbschaftssteuerklasse I mit Steuersätzen von 7 % bis 30 %.
Enkelkinder
Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von 200.000 €. Die Vergünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum gelten jedoch nicht für die Enkel.
Geschwister, Nichten und Neffen
Geschwister und andere entfernte Verwandte wie z.B. Nichten und Neffen haben Freibeträge von 20.000 €. Sie sind in der Steuerklasse II eingestuft mit einem Steuersatz von 15 % bis 43 %.
Nichtehelicher Lebensgefährte
Der nichteheliche Lebensgefährte wird in der Erbschaftssteuer wie ein Fremder behandelt. Selbst dann, wenn er jahrzehntelang mit dem Erblasser zusammengelebt hat. Er hat einen Freibetrag von 20.000 € und ist in der ungünstigen Steuerklasse III eingestuft. Die Erbschaftssteuer beträgt 30 %, ab einem Vermögen von 13 Mio. 50 %.
Neuer Freibetrag alle 10 Jahre
Für die Ermittlung des Freibetrags werden die Erbschaften und Schenkungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Beispiel: Der Vater hat seiner Tochter im Jahr 2011 den Betrag von 200.000 € geschenkt. Er verstirbt im Jahr 2016 und die Tochter erbt 300.000 €. Die Schenkung und die Erbschaft werden zusammengerechnet. Sie betragen zusammen 500.000 € und liegen damit über dem Freibetrag von 400.000 €. Die Tochter zahlt also auf den übersteigenden Betrag von 100.000 € Erbschaftsteuer von 11 % also 11.000 €.
Der Freibetrag fällt alle 10 Jahre neu an. Verstirbt der Vater also erst im Jahr 2022, fällt für diesen Erbfall der Freibetrag von 400.000 € neu an. Die Tochter muss also keine Erbschaftssteuer zahlen. Eine weitere Vergünstigung: Der Vater verstirbt und hinterlässt seiner Tochter über den Freibetrag liegendes Vermögen. Ein paar Jahre später verstirbt die Tochter und hinterlässt ihr vom Vater ererbtes Vermögen ihrem Ehemann. Die Erbschaftssteuer, die der Ehemann zahlen muss, ermäßigt sich. Die Höhe der Ermäßigung hängt von der Länge des Zeitraumes zwischen den beiden Erbfällen. Der Zeitraum darf 10 Jahre nicht überschreiten.
3. Versorgungsfreibetrag
Erhält der Ehepartner keine gesetzliche Witwen-/Witwerrente erhält er neben dem Freibetrag von 500.00 € noch den zusätzlichen Freibetrag von 256.000 €. Erhält der Ehepartner eine gesetzliche Witwen-/Witwerrente wird von dem Versorgungsfreibetrag der Kapitalwert dieser Rente abgezogen. Das gleiche gilt für den nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Lebenspartner.
4. Zugewinngemeinschaft
Für seinen Zugewinnausgleich bei Tod oder Scheidung muss der überlebende Ehegatte normalerweise keine Erbschaftssteuer zahlen. Das gleiche gilt für den nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Lebenspartner.
5. Hausrat/ Schmuck
Für Hausrat erhält der Ehepartner einen Freibetrag von 41.000 €. Zusätzlich erhält er für weitere “bewegliche körperliche Gegenstände“ einen Freibetrag von 12.000 €. Hierzu zählen beispielsweise Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte und Tiere etc. Das gleiche gilt für den nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Lebenspartner
Zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Unternehmer lesen Sie bitte: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Mittelständler/ Unternehmer