Kanzlei Brauck-Hunger

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Erbrecht für gleichgeschlechtliche Paare, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verheiratet sind

Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verheiratete Paare

Gleichgeschlechtlichen sexuellen Paaren steht die Ehe nach Artikel 8 des Gesetzes vom 17.Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) offen. Sie können ab dem 1.10.2017 vor dem Standesamt heiraten. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher nur die bestehenden Lebenspartnerschaften. Lebenspartnerschaften können von gleichgeschlechtlichen Paaren nicht mehr geschlossen werden.

Güterstand
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Bei der Zugewinngemeinschaft behalten die Lebenspartner ihr Vermögen wie vor Begründung der Lebenspartnerschaft. Das Vermögen beider Lebenspartner bleibt also weiterhin getrennt. Dies gilt auch für das während der Lebenspartnerschaft erworbene Vermögen. Jeder Lebenspartner haftet auch nur für die eigenen Schulden.

Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung (im Gesetz Aufhebung der Lebenspartnerschaft genannt) wird der Gewinn, der von einem Lebenspartner im Laufe der Lebenspartnerschaft erwirtschaftet wird, im Interesse des anderen Lebenspartners ausgeglichen. Es werden die Vermögen beider Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft und bei Beendigung der Lebenspartnerschaft ermittelt. Wer mehr Vermögenszuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen. Die Lebenspartner können aber auch einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen und darin Gütertrennung vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft abwandeln, indem sie z.B. den Zugewinn beschränken oder Unterhaltsansprüche ausschließen. Der Lebenspartnerschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Rente/ Versorgungsausgleich
Auch wichtig: Die Rente. Das Gesetz sah früher im Gegensatz zur Ehe keinen Rentenanspruch des hinterbliebenen Lebenspartner vor. Im Falle einer Scheidung - in der Gesetzesterminologie Aufhebung der Lebenspartnerschaft genannt -, konnte dann auch kein Versorgungsausgleich stattfinden. Dies hat sich zum Positiven geändert. Seit dem 1.1.2005 sind die Lebenspartner bei den (Hinterbliebenen-) Renten den Ehegatten gleichgestellt. Stirbt also ein Lebenspartner hat der hinterbliebene Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wie ein Ehegatte. Im Scheidungsfall findet jetzt deshalb auch ein Versorgungsausgleich statt. Der Lebenspartner mit den wertniedrigeren Rentenanwartschaften erhält als Ausgleich einen Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschieds. Wer also mehr erworben hat, muss davon die Hälfte an den anderen Lebenspartner übertragen.

Bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe wie z.B. Ärzte/ Architekten/Rechtsanwälte/ Steuerberater werden Lebenspartner wie Ehegatten behandelt.

Unterhalt
Die Lebenspartner haben ebenso wie Eheleute gegenseitig Unterhaltsansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Lebenspartner.

Mietwohnung
Was passiert mit der Mietwohnung nach dem Tod eines Lebenspartners? Für Lebenspartnerschaften gilt: Das Mietverhältnis wird mit dem Lebenspartner fortgesetzt. Der Lebenspartner braucht also die Wohnung nach dem Tod seines Lebenspartners nicht zu räumen. Der Vermieter kann dem überlebenden Lebenspartner gegen seinen Willen nur kündigen, wenn in dessen Person ein wichtiger Kündigungsgrund liegt.

Wer erbt?
Zum Erbrecht: Der Lebenspartner hat nun ein eigenes Erbrecht. Die Höhe des Erbteils hängt zum einem davon ab, ob und wie viele Kinder der verstorbene Lebenspartner hinterlässt. Zum anderen ist die Höhe des Erbteils davon abhängig, welchen Güterstand die Lebenspartner gewählt haben. So erhält der Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben den Kindern des verstorbenen Lebenspartners eine Erbquote von 50 Prozent.

Sind keine Kinder vorhanden, wird der überlebende Lebenspartner nicht Alleinerbe. Neben ihm erben die Eltern des verstorbenen Lebenspartners. Sind keine Eltern vorhanden erben die Geschwister bzw. deren Kinder und die Großeltern. Dies ist keine Besonderheit der Lebenspartnerschaft, sondern gilt genauso für Ehepartner. Nur ist dies den wenigsten bekannt.

Zusätzlich erhält der Lebenspartner den sogenannten Voraus. Hierzu gehören die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke, also die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Enterbt ein Lebenspartner den anderen, so steht diesem ein Pflichtteil in Höhe des halben Erbteils zu.

Auf die Erbfolge können die Lebenspartner durch ein Testament Einfluss nehmen und so dem Lebenspartner auch mehr oder weniger zukommen lassen. Der Lebenspartner kann so als Alleinerbe eingesetzt werden. Dann erben Eltern, Geschwister etc. nicht. Die Eltern und natürlich die Kinder haben aber Pflichtteilsansprüche.

Sind Kinder vorhanden und sollen diese letztendlich das Vermögen bekommen, können sie als Erben eingesetzt werden. Damit die Kinder den hinterbliebenen Lebenspartner nicht aus dem Haus werfen, kann dem überlebenden Lebenspartner ein Wohnrecht an dem vom Erblasser hinterlassenen und bislang gemeinschaftlich bewohnten Haus vermacht werden.

Für die Lebenspartner besteht außerdem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Haben die Lebenspartner solch ein Testament verfasst, können Sie dies nicht mehr einseitig, sondern nur noch gemeinsam ändern. Zudem braucht dieses Testament nur ein Lebenspartner eigenhändig zu schreiben, der andere muss mitunterschreiben. Das gemeinschaftliche Testament war bislang Ehepartnern vorbehalten.

Adoption
Die Eheleute wollen gemeinsam ein Kind annehmen. Dies ist jetzt auch gleichgeschlechtlichen Ehepaaren möglich. Anders bei nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Ehepaaren: Hier ist die Adoption nur im Rahmen der Sukzessivadoption möglich: Eine Ehefrau/ ein Ehemann adoptiert das Kind, der andere Ehepartner adoptiert das Kind dann im Rahmen der Stiefkindadoption. Dies ist sogar in einem Termin vor dem Familiengericht möglich.

Erbschaftsteuer/ Schenkungssteuer
Bereits 2009 haben sich durch das neue Erbschaftssteuerrecht zahlreiche Verbesserungen für den eingetragenen Lebenspartner ergeben. Ein Nachteil blieb: Lebenspartner blieben in der ungünstigen Erbschaftssteuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 %, während Ehepartner die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 19 % erhielten.

Das hat sich dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 geändert. Lebenspartner sind bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Ehepartnern vollkommen gleichgestellt. Das heißt auch für sie gilt die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 19 %, ab einem Vermögen über 6 Mio. beträgt der Steuersatz 23 % bis 27 %.

Freibetrag:
Lebenspartner erhalten jetzt den gleichen Freibetrag wie Ehepartner. Der Freibetrag beträgt 500.000 €. Ein Lebenspartner, der von seinem verstorbenen Lebenspartner Vermögen bis 500.000 € erbt, muss also keine Erbschaftsteuer bezahlen.

Versorgungsfreibetrag:
Erhält der Lebenspartner keine gesetzliche Witwen-/Witwerrente erhält er neben dem Freibetrag von 500.00 € noch den zusätzlichen Freibetrag von 256.000 €. Erhält der Lebenspartner eine gesetzliche Witwen-/Witwerrente wird von dem Versorgungsfreibetrag der Kapitalwert dieser Rente abgezogen. Auch diese Vergünstigung war bislang Ehepartnern vorbehalten. Grund der positiven Änderung: Lebenspartner haben untereinander die gleichen Unterhaltsverpflichtungen wie Ehepartner. Deshalb mussten sie auch den Versorgungsfreibetrag erhalten.

Familienwohnheim:
Ebenso gelten für sie die Vergünstigungen für selbstgenutztes Wohneigentum. Der überlebende Lebenspartner muss für das selbstgenutzte Familienwohnheim keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn er diese 10 Jahre lang selbst bewohnt.

Zugewinngemeinschaft:
Für seinen Zugewinnausgleich bei Tod oder Scheidung muss der überlebende Ehegatte normalerweise keine Erbschaftssteuer zahlen. Diese Vergünstigung gilt nach dem neuen Recht jetzt auch für den Lebenspartner. Bislang war diese Vergünstigung Ehegatten vorbehalten.

Hausrat/ Schmuck:
Für Hausrat erhält der Lebenspartner jetzt den gleichen Freibetrag wie ein Ehegatte, also 41.000 €. Zusätzlich erhält er für weitere “bewegliche körperliche Gegenstände“ einen Freibetrag von 12.000 €. Hierzu zählen beispielsweise Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte und Tiere etc. Bislang hatte der Lebenspartner für Hausrat und weitere “bewegliche körperliche Gegenstände“ zusammen nur den geringen Freibetrag von insgesamt 10.300 €.

Exkurs: Einkommenssteuer
Das Ehegattensplitting war bei der Einkommenssteuer weiterhin nur Eheleuten vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.13 war dies nicht zulässig, Lebenspartner sind ebenso wie Ehepartner zu behandeln, auch Ihnen steht das Ehegattensplitting zu. Nunmehr sind im auch im Einkommensteuerrecht Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt.

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