Kanzlei Brauck-Hunger

Die Patchwork – Familie

Meine Kinder – deine Kinder – unsere Kinder

Die Patchwork – Familie im Erbfall

In einer Patchwork - Familie leben Kinder, die nur von einem der Partner abstammen. Also Kinder, die einen Stiefvater oder eine Stiefmutter zusätzlich zum eigenen leiblichen Vater oder Mutter haben. Die Kinder wachsen nicht in ihrer Ursprungsfamilie mit den leiblichen Eltern, sondern in einer neuen Familie mit einem leiblichen und einem Stiefelternteil auf. Manche Partner sind verheiratet, andere leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Den Partnern stellen sich folgende Fragen:

Fragen für den Erbfall

(1) Wer soll das Vermögen nach dem Tod eines Partners erhalten? Nur die eigenen leiblichen Kinder, seien es einseitige oder gemeinsame Kinder? Sollen die einseitigen Kinder des Partners miterben? Soll auch der Partner erben?

(2) Wie kann der Partner abgesichert werden, insbesondere wenn das gemeinsam bewohnte Haus dem verstorbenen Partner gehört hat. Können die Kinder des verstorbenen Partners den überlebenden Partner vor die Türe setzen, aus dem Haus werfen?

(3) Das Vermögen, das man nach seinem Tod hinterlässt – erbt dies auch der Ex-Partner? Geht also das eigene Vermögen auch noch an den Ex-Partner, also den geschiedenen Ehegatten, den ehemaligen Lebensgefährten?

(4) Und soweit das eigene Kind geerbt hat – wer verwaltet das Erbe, wenn das Kind noch minderjährig ist? Hat der Ex-Partner das Recht, das von seinem leiblichen Kind ererbte Vermögen zu verwalten? Wenn ja, kann und soll dies verhindert werden?

Gesetzliche Erbfolge

Wie regelt das Gesetz die Erbfolge bei Patchwork – Familien? Eigene Regelungen für Patchwork – Familien gibt es nicht. Die Regelungen des Gesetzes sind auf die klassische Familie, bei der die Kinder bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen, ausgerichtet. Die gesetzlichen Regelungen führen daher bei der Patchwork – Familie im Erbfall zu meist ungerechten und unerwünschten Folgen.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge bei Patchwork – Familien aus? Wer erbt? Wer erhält wieviel vom gesamten Vermögen der Partner?

Das Vermögen der Partner verteilt sich unterschiedlich, je nachdem, ob die (Stief-) Mutter oder der (Stief-) Vater zuerst verstirbt. Beim Tod eines Partners erben dessen leibliche Kinder, sei es dessen einseitiges Kind und/ oder das gemeinsame Kind. Der Partner erbt im Regelfall daneben die Hälfte, wenn die Partner verheiratet waren. Waren die Partner nicht verheiratet, erben nur die leiblichen Kinder. Stirbt der 2. Partner erben nur dessen leibliche Kinder.

Hat die (Stief-) Mutter ein Haus, erbt der überlebende Ehepartner 50 % vom Haus und die leibliche Tochter der Mutter ebenfalls 50 % vom Haus. Stirbt später der (Stief-) Vater, erbt dessen leiblicher Sohn das Vermögen seines Vaters. Dazu gehört dann auch die geerbte Haushälfte, die ursprünglich der Stiefmutter gehörte. Die Stieftochter erhält beim Tod des Stiefvaters nichts.

Wäre zuerst der (Stief-) Vater gestorben, hätte die Tochter das gesamte Haus ihrer Mutter allein geerbt sowie die Hälfte des Vermögens des Stiefvaters.

Die Höhe des geerbten Vermögens ist für die Kinder also vom Zufall abhängig - je nachdem wer zuerst verstirbt: Der leibliche Elternteil des einseitigen Kindes oder der Stiefelternteil. Die Kinder des länger Lebenden sind in der Patchwork - Familie klar bevorzugt.

Zudem geht so ein Teil des Vermögens des erstversterbenden Ehegatten an die einseitigen Kinder des überlebenden Ehegatten. Das ist nicht immer so gewollt.

Hier hilft ein geschickt gestaltetes Testament. Durch die richtige Regelung der Erbfolge wird das Vermögen gerecht auf die Kinder verteilt. Dabei sind verschiedene testamentarische Regelungen möglich.

Testamentarische Regelungen

Welche Regelungen können in einem Testament getroffen werden?

(1) Die Ehegatten sind sich einig, dass nur die jeweils eigenen Kinder erben sollen. Gegenseitig wollen sie sich nicht beerben.

Dann setzen die Eheleute jeweils ihre eigenen Kinder als Erben ein. Zusätzlich geben sie gegenseitig einen Erb – und Pflichtteilsverzicht ab und verzichten weiter auf den Zugewinnausgleich bzw. vereinbaren Gütertrennung.

(2) Die Partner möchten den überlebenden Partner finanziell absichern. Er soll, solange er lebt, das Vermögen des verstorbenen Partners nutzen können. Nach seinem Tod sollen es aber ausschließlich die eigenen Kinder erhalten.

Im Testament kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe eingesetzt werden, die eigenen Kinder als Nacherben. Dies kann unterschiedlich je nach Absicherungsbedürfnis gestaltet werden. So kann der überlebende Ehegatte nur Zinsen, Mieteinnahmen etc. aus dem Erbe ausgeben. Das Erbe selbst bleibt dann komplett den eigenen Kindern erhalten. Oder der überlebende Ehegatte darf auch das Erbe verbrauchen, und nur der verbleibende Rest geht ausschließlich an die eigenen Kinder.

(3) Die Partner sind sich einig, dass auch die einseitigen Kinder des jeweils anderen Partners wie die eigenen behandelt werden.

Dann können sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen. Verstirbt auch der zweite Partner werden alle Kinder als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt.

(4) Der zuerstversterbende Ehegatte/ Lebensgefährte ist Miteigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses. Das einseitige Kind, das erbt, kann die Auszahlung seines Anteils verlangen. Ist dies dem überlebenden Partner nicht möglich, muss das Haus verkauft werden oder mit Grundschulden belastet werden.

Noch schwieriger wird es für den überlebenden nicht - verheirateten Lebensgefährten, der nicht Miteigentümer des Hauses ist. Das einseitige Kind wird Alleineigentümer des Hauses. Es verlangt vom überlebenden Lebengefährten, dass er aus dem Haus auszieht. Der Lebensgefährte muss dann ausziehen. Das Kind kann also den Lebensgefährten aus dem Haus werfen.

Dies kann durch kluge testamentarische Regelungen verhindert werden. So kann dem Partner etwa ein Wohnrecht vermacht werden. Dann erhält das eigene Kind zwar das Haus, der Partner kann dies aber weiterhin bewohnen. Das Wohnrecht kann auf Lebenszeit des Partners lauten, aber auch zeitlich beschränkt werden z.B. auf 5 Jahre.

(5) Das Vermögen wird über das einseitige Kind an den Ex-Partner und an dessen einseitige Kinder vererbt. Die Ehefrau hat sich scheiden lassen bzw. die Lebensgefährtin vom Vater ihrer Tochter getrennt. Nach der Scheidung/ Trennung verstirbt sie. Ihr Haus erbt allein ihre Tochter. Die Tochter erleidet einen Unfall und verstirbt kinderlos. Jetzt erbt ihr Vater, also der Ex – Ehemann oder der Ex- Lebensgefährte das Haus.

Das eigene Vermögen kann also an den Ex-Partner und dessen neue Kinder gehen, auch nach einer rechtskräftigen Scheidung. Diese können jdoch durch testamentarische Regelungen als Erben des eigenen Vermögens ausgeschlossen worden.

(6) Wer verwaltet das Vermögen, das das einseitige Kind geerbt hat? Der Ex-Partner hat im Regelfall das Recht, das von seinem leiblichen minderjährigen Kind ererbte Vermögen zu verwalten. Auch dies ist oftmals nicht gewünscht. Der überlebende Partner muss sich mit dem oder der Ex über die Verteilung des Vermögens auseinandersetzen. Aus dem gemeinsam bewohnten Haus, das seiner Partnerin gehört hat, muss er eventuell ausziehen.

Auch das kann vermieden werden. Im Testament wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der das Erbe des Kindes verwaltet. Dies kann auch der neue Partner sein. Dann darf der Ex-Partner das Erbe des Kindes nicht mehr verwalten.

Natürlich gibt es noch viele weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Wird keine Regelung durch ein vernünftig gestaltetes Testament getroffen, überlässt man die Verteilung des eigenen Vermögens dem Zufall. Dies führt zu Streit und Unfrieden zwischen den (Stief-) Geschwistern und der Kinder mit dem überlebenden Partner. Ein geschickt gestaltetes Testament kann dies vermeiden.

www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/vermoegensfragen/wieso-eltern-von-patchwork-familien-ein-testament-aufsetzen-sollten-16417117.html

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