Kanzlei Brauck-Hunger

Wiederverheiratung und nicht - eheliche Lebensgemeinschaften von Senioren

Auch im Alter finden viele einen Partner, mit dem sie zusammen ihr weiteres Leben verbringen wollen. Immer häufiger heiraten daher auch Senioren bzw. gehen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein.

Wiederverheiratung und nicht - eheliche Lebensgemeinschaften von Senioren

Auch im Alter möchten Menschen nicht allein leben. Viele finden einen Partner, mit dem sie zusammen ihr weiteres Leben verbringen wollen. Immer häufiger heiraten daher auch Senioren bzw. gehen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein.

Dabei stellen sich mehrere Fragen:
1. Wie kann der Lebenspartner - sei er ehelich oder nichtehelich - nach dem eigenen Tod abgesichert werden, wie ist man selber nach dem Tod des Lebenspartners abgesichert?

Häufig hat ein Partner - oft auch beide - Kinder aus vorangegangenen Ehen. Deren Erbansprüche konkurrieren mit denen des neuen Ehepartners. Wie kann erreicht werden, dass das eigene Vermögen letzendlich den eigenen Kindern und nicht denen des neuen Ehepartners zufällt?

2. Wie wirkt sich die gesetzliche Erbfolge bei Ehepaaren aus, wenn man selber vor dem neuen Ehepartner verstirbt?

Der neue Ehepartner erbt grundsätzlich (bei Zugewinngemeinschaft = Regelfall) die Hälfte. Die eigenen Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen. Stirbt der neue Ehepartner, so geht die von ihm geerbte Hälfte in voller Höhe auf seine Kinder über. Zusammengefasst: Letztendlich erhalten also die Kinder des neuen Lebenspartners die Hälfte Ihres Vermögens. Insoweit gehen die eigenen Kinder also leer aus.

Viele wollen aber sicherstellen, dass ihr u.U. mühsam Erspartes ihren eigenen Kindern erhalten bleibt und nicht an die Kinder des neuen Ehepartners geht.

Gestaltungsmöglichkeiten für Ehepartner

Dies kann durch ein Testament erreicht werden. So kann etwa dem überlebenden Ehegatten testamentarisch ein Nießbrauchsrecht am Nachlass vermacht werden, Erben werden aber die eigenen Kinder. Das Nießbrauchsrecht ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, die Nutzungen des Nachlasses für sich zu verwenden. Dies sind z.B. die Mieteinnahmen, Zinserträge, Wohnungsrechte an einer Wohnung etc. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erhalten die eigenen Kinder das Vermögen ihres Elternteils. So ist der überlebende Ehegatte versorgt, die Substanz des Vermögens bleibt aber den eigenen Kindern erhalten. Möchte man auch den Kindern des neuen Ehegatten etwas zukommen lassen, so kann man diese mit einem Vermächtnis bedenken.

Möglich ist es auch, den überlebenden Ehegatten als Vorerben einzusetzen, die eigenen Kinder als Nacherben. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben dann die eigenen Kinder. Dies kann unterschiedlich je nach Absicherungsbedürfnis gestaltet werden. So kann der überlebende Ehegatte nur Zinsen, Mieteinnahmen etc. aus dem Erbe ausgeben. Das Erbe selbst bleibt dann komplett den eigenen Kindern erhalten. Oder der überlebende Ehegatte darf auch das Erbe verbrauchen und nur der verbleibende Rest geht ausschließlich an die eigenen Kinder. Die eigenen Kinder erben dann das, was nach dem Tod des neuen Erblassers noch vom Vermögen ihres Elternteils übrig ist.

Viel wählen - häufig vor allem um dem Partner die Witwen/ Witwerrente zu erhalten - statt der Ehe die Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

3. Wie wirkt sich nun die gesetzliche Erbfolge bei einer nicht - ehelichen Lebensgemeinschaft aus?

Bei einer nicht - ehelichen Lebensgemeinschaft erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur die Verwandten z.B. Eltern oder Geschwister, nicht aber der neue Lebensgefährte. Hat der Lebensgefährte eigene Kinder, so erben nur die Kinder des Erblassers, nicht aber der Lebenspartner.

Der Lebensgefährte hat nach dem Tod des Erblassers keinerlei Erbansprüche, selbst wenn er mit dem Erblasser bereits 20 Jahre oder noch länger zusammengelebt, ihn vielleicht sogar jahrelang gepflegt hat. Lebt der Lebensgefährte im Haus des Erblassers, muss er bei Verlangen der Erben u.U. sogar ausziehen.

Gestaltungsmöglichkeiten für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften

Was kann man tun, um die Versorgung des Lebensgefährten nach seinem eigenen Tod zu sichern? Die Frage stellt sich natürlich auch andersrum, also was ist zu tun, damit man selbst im Falle des Todes des Lebensgefährten abgesichert ist?

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können einander per Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen oder sich durch ein Vermächtnis begünstigen. Dabei müssen sie aber die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder berücksichtigen. Die Kinder bzw. wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Lebensgefährten können nicht vollständig enterbt werden. Auch in solch einem Fall haben sie sog. Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres halben Erbteils. Diese müssen bei der Gestaltung des Testaments mit berücksichtigt werden.

Die Partner können bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten ihren Lebenspartner absichern. Schon bei der Gestaltung des Schenkungsvertrages sollten etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder berücksichtigt werden. Soweit ein Partner bereits mit seinem vorherigen Ehepartner eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag geschlossen hat, muss geprüft werden, ob und inwieweit dieser einer neuen testamentarischen Verfügung bzw. einer Schenkung entgegensteht.

Wer erbt, wenn der Lebensgefährte geschieden ist und aus der 1. Ehe ein Kind hat: Auf einer gemeinsamen Autofahrt mit seinem Kind kommt es zu einem Unfall, der Lebensgefährte verstirbt augenblicklich. Sein Kind verstirbt erst ein paar Tage später im Krankenhaus. Ohne Testament ist sein Kind alleiniger Erbe, nach dem Tod des Kindes ist dessen Mutter, also die geschiedene Ehefrau Alleinerbin. D.h. die Lebensgefährtin geht leer aus, über den Umweg über das Kind geht das gesamte Vermögen des Lebensgefährten an dessen geschiedene Ehefrau. Dieses Ergebnis ist meistens nicht gewollt.

Lebt der nichteheliche Lebensgefährte im Haus des Erblassers, können die Erben grundsätzlich seinen Auszug verlangen. Um dies zu vermeiden, kann dem Lebensgefährten z.B. ein Wohnungsrecht testamentarisch vermacht werden. Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Lebten die Partner in eigenen Haus des (geschiedenen) Lebensgefährten, so kann dessen Ex-Ehefrau die Lebensgefährtin aus dem Haus klagen.

Fazit: Um Nachteile zu vermeiden, ist es sinnvoll sich rechtzeitig über die eigene Absicherung und die des Lebensgefährten Gedanken zu machen sowie darüber inwieweit eigenes Vermögen auf die eigenen Kinder übergehen soll.

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